Inhaltsverzeichnis

1.       ALLGEMEINES

1.1.1.          Bestehen

1.1.2.          Zweck

1.1.3.          Dachverbände

 

2. MITGLIEDSCHAFT

2.1.1.          Aufnahme von Mitgliedern

2.1.2.          Ehrenmitglieder

2.1.3.          Ehrungen

2.1.4.          Todesfälle

2.1.5.          Hochzeiten

2.1.6.          Reisen

2.1.7.          Rechte der Mitglieder

2.1.8.          Pflichten der Mitglieder

2.1.9.          Austritte

 

3. ORGANISATORISCHES

3.1.1.          Die Generalversammlung

3.1.2.          Die Chorversammlung

3.1.3.          Der Vorstand

3.1.4.          Die Rechnungskommission

 

4. FINANZEN

5. Schlussbestimmungen


1. Allgemeines

 

1.1. Bestehen

Der Kirchenchor Cäcilia Spreitenbach wurde im Jahre 1889 gegründet.

1.2. Zweck

Erstrangige Aufgabe des Chores ist die musikalische Mitgestaltung der Liturgie des kath. Gottesdienstes.

1.3. Dachverbände

Der Chor gehört dem Diözesan-Cäcilienverein des Bistums Basel und dem Kreis-Cäcilienverband Baden an. Deren Statuten sind daher auch für ihn verbindlich.


2. Mitgliedschaft

2.1.1.   Aufnahme von Mitgliedern

Der Chor steht jedem Gläubigen offen, der über die nötigen gesanglichen Fähigkeiten verfügt und der diese Statuten anerkennen will. Die Anmeldung ist an den Präsidenten zu richten. Die Statuten werden jedem Neumitglied ausgehändigt.

2.1.2.    Ehrenmitglieder

Ehrenmitglied des Kirchenchores Cäcilia Spreitenbach wird jeder, der eine Summe von 25 Jahren aktiven Mitsingens erreicht hat. Die Mitgliedschaft in anderen Kirchenchören wird voll anerkannt. Unterbrüche werden abgezogen. Die Ehrenmitgliedschaft wird dem Kreiscäcilienverband gemeldet und die Ehrengabe angefordert. Diese Ehrengabe wird dem Ehrenmitglied an der dem Jubiläum folgenden Generalversammlung zusammen mit einem der Zeit angemessenen Geschenk überreicht.
Ehrenmitglidern wird erstmals zum 70. Geburtstag gesungen; dann alle 5 Jahre.

Änderung des obigen, letzten Satzes von Ziffer 2.1.2 gemäss Beschluss der Generalversammlung vom 21. Novemer 2003:
Erstmals zum 70. Geburtstag können sich Mitglieder ein Lied aus dem Repertoire des Chores wünschen. Das Lied wird im Probelokal an einer ordentlichen Gesangsprobeo der bei einem Apero vorgetragen.

2.1.3. Ehrungen

Mitglieder, die während eines Jahres an Aufführungen und Proben höchstens fünfmal gefehlt haben (als entschuldigt gelten Krankheit und Militärdienst), werden an der Generalversammlung mit einer Anerkennung geehrt. An der Generalversammlung mit einem Geschenk geehrt werden Mitglieder, die ihr 40., 50. oder noch höheres Jubiläum feiern können. Vom 40-jährigen Jubiläum an werden die Mitglieder zusätzlich für das nächste Kreiscäciliengesangsfest zur offiziellen Ehrung angemeldet.

2.1.4. Todesfälle

Stirbt ein aktives Chormitglied oder ein Ehrenmitglied, so nimmt der Chor mit Fahne an der Beerdigung teil. Er singt ein Grablied und hilft mit bei der musikalischen Gestaltung des Trauergottesdienstes. Es wird ein Kranz gestiftet. Wird ein Chormitglied durch den Tod eines Angehörigen betroffen (Ehegatte, Kind, Eltern und Geschwister, sofern sie in Spreitenbach wohnen), so wird den Mitgliedern des Chores die Teilnahme an der Beerdigung empfohlen. Im Namen des Chores erhält die Trauerfamilie eine geistige Blumenspende.

2.1.5. Hochzeiten

Heiratet ein aktives Chormitglid in Spreitenbach oder in der näheren Umgebung, singt der Chor im Traugottesdienst, wenn dies vom Mitglied nicht ausdrücklich abgelehnt wird. Zudem erhält das Brautpaar ein Hochzeitsgeschenk in einem der Zeit angemessenen Betrag.

2.1.6. Reisen

Der Chor führt im Turnus von je zwei Jahren eine zweitägige Reise durch. Der Vorstand arbeitet auf Grund ev. Anregungen vonseiten der Mitglieder mehrere Reisevarianten aus und legt sie der Chorversammlung zur Begutachtung und Abstimmung vor.

Der Reisebeitrag der Chorkasse richtet sich nach dem Vereinsvermögen. Bei Neumitgliedern und Mitgliedern mit häufigen Absenzen entscheidet der Vorstand über die Höhe des Reisebeitrages. Verzichtet ein Mitglied auf die Teilnahme an der Reise, so verfällt sein Reisebeitragsanspruch zugunsten der Vereinskasse.

2.2. Rechte der Mitglieder

  • Bei allen Versammlungen: Stimm- und Wahlrecht, sowie des Recht, Anträge zu stellen.
  • Recht, die Einberufung einer Versammlung schriftlich zu verlangen; nötige Unterschriftenzahl: ein Fünftel der stimmberechtigten Mitglieder.
  • Recht auf Inforamation über Vorstandsbeschlüsse, sofern nicht aus persönlichen Gründen Diskretion zu wahren ist.
  • Recht, Neumitglieder mitzubringen.

2.3. Pflichten der Mitglieder

  • Regelmässiger und pünktlicher Besuch der Proben.
  • Mitwirkung an allen Gottesdiensten, in denen der Chor verpflichtet ist.
  • Mitwirkung an weltlichen Anlässen, deren Durchführung der Chor beschliesst oder an denen er sich beteiligt.
  • Teilnahme an der Generalversammlung.
  • Voraussehbare Absenzen sind dem Präsidenten zu melden .

Säumige Mitglieder können vom Vorstand ermahnt werden.

2.4. Austritte

Der Austritt ist dem Vorstand oder dem Präsidenten schriftlich oder mündlich mitzuteilen. Mitglieder, die sich gegen die Statuten in grober Weise verfehlen oder durch ihr Verhalten den Chor komprimittieren, können auf Antrag des Vorstandes durch die Generalversammlung ausgeschlossen werden. Es besteht kein Anrecht auf das Vereinsvermögen oder den Reisebeitrag. Weggezogene Mitglieder können auf Wunsch als Gastmitglieder in die Liste eingetragen werden. Sie werden nur an die Generalversammlung eingeladen. Sie haben kein Stimmrecht.


3. Organisation

Die Organe des Vereins sind:

  • Die Generalversammlung.
  • Die Chorversammlung.
  • Der Vorstand.
  • Die Rechnungskommission

Die Organe sind beschlussfähig, wenn wenigstens die Hälfte ihrer Mitglieder anwesend sind. Zu einem Beschluss ist die Mehrheit des Stimmenden nötig. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. 
Wahlen und Abstimmungen werden durch offenes Handmehr vorgenommen, sofern nicht wenigstens ein Drittel der anwesenden Stimmberechtigten geheime Abstimmung verlangt.

3.1. Die Generalversammlung
Das Vereinsjahr schliesst mit dem 31. Oktober. Der Chor versammelt sich jährlich einmal um den 22. November (Fest der Hl. Cäcilia) zur ordentlichen Generalversammlung.
Obligatorische Traktanden:

  • Protokoll der letzten Generalversammlung
  • Jahresbericht des Präsidenten
  • Rechnungsbericht des Kassiers
  • Anträge der Rechnungskommsission
  • Wahl des Vorstandes, des Präsidenten, der Rechnungsprüfungskommission und allfälliger Subkommissionen
  • Ehrungen, Ernennung von Ehrenmitgliedern
  • Behandlung von Anträgen des Vorstandes oder der Mitglieder
  • Verschiedenes

3.2. Die Chorversammlung

Sie findet je nach Bedürfnis im Anschluss an die Gesangsproben statt. In ihre Kompetenz fallen:

  • Bestimmung ausserordentlicher Veranstaltungen

3.3. Der Vorstand

Der Vorstand vertritt den Chor nach aussen und sorgt für die Respektierung der Statuten. Er behandelt die internen Angelegenheiten, befindet über Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern, verwaltet das Vermögen, beruft die Generalversammlung ein und bestimmt deren Traktanden. Er erledigt ferner alle Geschäfte, die nicht in die Kompetenz der Generalversammlung fallen. Er führt die Absenzenkontrolle.

Er besteht aus 7 Mitgliedern:

  • Präses
  • Chorleiter
  • Präsident
  • Vizepräsident
  • Aktuar
  • Kassier
  • Archivar

Die zwei erstgenannten haben von Amtes wegen Sitz im Vorstand. Präses ist der Pfarrer oder ein von ihm bestellter Seelsorger.
Der Chorleiter wird von der Kirchenpflege gewählt. Mit Ausnahme des Präsidenten ist die Verteilung der übrigen Ämter Sache des Vorstandes. Ebenso werden die Ersatzfunktionen vom Vorstand geregelt, der vor allem bei seiner Konstitutionierung einen Vizepräsidenten zu ernennen hat.

Präsident

Pflichten: Verantwortlich für die Organisation des Chorbetriebes, Vertretung nach aussen, Vorsitz in Sitzungen und Versammlungen, jährlicher Bericht über die Tätigkeit des Chores, Kontrolle des Mitgliederbestandes.

Kompetenzen: Einberufung der Vorstandssitzungen, der GV und der Chorversammlungen, Überwachung der Durchführung von Beschlüssen, Zuteilung beschlossener Aufträge an Vorstandsmitglieder, rechtsverbindliche Unterschrift zusammen mit dem Aktuar oder Kassier.

Chorleiter

Pflichten: Festlegung der Proben nach Rücksprache mit dem Präsidenten. Leitung der Proben und Aufführungen im Rahmen  des Pflichtenheftes seines Anstellungsvertrages. Verwaltung der Musikalien,  ev. unter Beizug des Archivars.

Jeweils nach Anhören des Vorstandes und nach Zustimmung des Präses:

  • Vorschlag an der Generalversammlung für das musikalische Programm an den grossen Festtagen und bei besonderen Anlässen des kommenden Vereinsjahres.
  • Bestimmung des muskalischen Programms aller anderen Anlässe des kommenden Kalenderjahres noch im  ablaufenden Kalenderjahr.
  • Frühzeitige Festlegung von Programmänderungen während  des Jahres.

Kompetenzen: Bestimmung des musikalischen Programms nach Anhören des Vorstandes und nach Zustimmung des Präses. Anschaffung von Musikalien und Beizug von Solisten und Instrumentalisten nach Zustimmung des Vorstandes im Rahmen des bewilligten Budgets.

Aktuar

Pflichten: Protokoll der Generalversammlung, wenn nötig der Vorsandssitzungen und Chorversammlungen.

Kassier:

Pflichten: Führung der Kasse, jährliche Abrechnung zuhanden der Rechnungskommission und der Generalversammlung.

3.4. Die Rechnungskommission

Sie besteht aus zwei amtierenden Revisoren. Sie hat die Jahresrechnung, sowie die gesamte Geschäftsführung des Vorstandes zu prüfen und hierüber der Generalversammlung schriftlich Bericht und Antrag zu erstatten.


4. Finanzen

Die Einnahmen der Kasse bestehen aus:

  • Dem jährlichen Beitrag der Kirchgemeinde
  • Den Zinsen des Vermögens
  • Allfälligen Schenkungen und Vermächtnissen

Über eine Auflösung des Chores entscheidet die Kirchenpflege.

Die Verfügung über das Vermögen steht im Rahmen des statutarisch festgelegten Zweckes der Generalversammlung zu.

Im Falle der Auflösung des Chores ist das Vermögen der Kirchenpflege zur Verwaltung zu übergeben. Bildet sich später ein Verein mit der gleichen Zweckbestimmung, so übernimmt dieser das Vermögen. Eventuelle Schulden werden nach den Bestimmungen des ZGB geregelt.

Die Generalversammlung vom 18. November 2005 hat die folgende Ergänzung beschlossen: Die Einnahmen der Kasse bestehen ab dem Jahr 2006 auch aus den jährlichen Beiträgen der Chormitglieder. Die Höhe dieses Beitrages kann nur die Generalversammlung festlegen bzw. verändern.

 

5. Schlussbestimmungen

Diese Statuten treten mit der Genehmigung durch die Generalversammlung in Kraft. Die bis anhin bestehenden Statuten werden damit aufgehoben. Eine Änderung dieser Statuten kann von jeder Generalversammlung beschlossen werden.

 

So beschlossen an der Generalversammlung am 13. November 1981.

Die Präsidentin:  Elisabeth Frei

Die Aktuarin:         Margrit Zwyssig